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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: 2 M 111/03
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 65 II | |
VwGO § 80 V | |
VwGO § 80 VII |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 111/03
Datum: 15.07.2003
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 3987) - VwGO 02 -, sowie auf den §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 VwGO <Kosten> und auf §§ 13 Abs. 1 S. 1; 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl I 3047) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2003 (BGBl I 345 [349]) <Streitwert>.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligen des Abänderungsverfahrens automatisch und notwendig dieselben Beteiligten wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind. Deshalb war die Firma ... hier als Änderungsantragstellerin erneut beizuladen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 05.02.2003 - 2 M 370/ 02 -).
Die Beschwerdeschrift vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu erschüttern. Selbst wenn die Antragsgegnerin bereits am Tag des Erörterungstermins im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, am 11.06.2002, die Absicht gehabt haben sollte, der Beigeladenen eine Befreiung von den Abstandvorschriften zu erteilen, würde dies nicht, wie die Beschwerdeschrift meint, belegen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Befreiung von ihrem Ermessens keinen Gebrauch gemacht hat. Der von der Beschwerdeschrift unterstellte Geschehensablauf würde es nicht ausschließen, dass die Antragsgegnerin, wenn für sie eine andere Person als die Mitarbeiterin, die den Erörterungstermin wahrgenommen hat, gehandelt und nach Anhörung der Antragstellerin sowie einem sorgfältigen Abwägen des Für und Wider der beteiligten Interessen die Befreiung ebenso erteilt hätte.
Im Übrigen trifft auch der Einwand der Beigeladenen zu, dass Ermessenswägungen sogar noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden können.
Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.05.2003 geltend gemacht, die Anbringung der Mobilfunkantenne führe bereits zu unregelmäßigen, durchdringenden und pfeifenden Geräuschen, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es zum einen außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen wurde und zum anderen als neues Vorbringen auch keine Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darstellt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 17.06.2003 - 2 N 74/03 -).
Ende der Entscheidung
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